Der Ein-Blatt-Tacker-Beschluss

Es erreicht mich ein Beschluss des Sozialgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss besteht aus einem Blatt: auf der Vorderseite finden sich Rubrum, Beschluss an sich und Gründe, auf der Rückseite ist die Rechtsmittelbelehrung und der Ausfertigungsvermerk.

Die obere Ecke des “Ein-Blatt-Beschlusses” wurde umgeknickt, getackert und gesiegelt:

Ein-Blatt-Tacker-Beschluss

Bei der beglaubigten Abschrift (besteht ebenfalls nur aus einem Blatt) wurde ebenso verfahren.

Frage an die Formalien-Experten unter den Lesern: Muss das so sein? Oder mussten bloß Tackernadeln und Stempelfarbe weg?

 

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4 Responses to Der Ein-Blatt-Tacker-Beschluss

  1. TG says:

    Eine Nachfrage bei meiner Liblingsverwaltungsfachwirtin ergab: es ist Vorschrift das das Siegel (teilweise) auf der ersten und letzten beschriebenen Seite der Urkunde aufgebracht wird. Letzte Seite ist halt Rückseite. Also hat alles seine Ordnung ;)

    • Markentiger says:

      Aha, vielen Dank für die Info. Dies wird dann aber anscheinend in der Praxis überwiegend nicht mit Tackern realisiert…

  2. TG says:

    Da oben fehlt mir ein e ;) Wie denn sonst? Muss ja dauerhaft umgeknickt bleiben?

    • Markentiger says:

      Mich erreichen hier regelmäßig Beschlüsse, die zwar beidseitig bedruckt sind, aber nicht getackert und darauf gesiegelt sind. Das Siegel findet sich dann lediglich auf der Rückseite. Diese Beschlüsse habe ich in der Vergangenheit trotzdem zur Kenntnis genommen ;-)

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