Angemessenheit der Vertragsstrafe bei pixelio-Foto

Bereits in einem früheren Beitrag hatte ich darauf hingewiesen, dass ab Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung das beanstandete Verhalten auch tatsächlich einzustellen ist. Bei einer Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Lichtbildes darf dieses nicht mehr zugänglich gemacht werden. Hierzu reicht es jedoch nicht aus, das Foto lediglich von der Webseite herunterzunehmen. Es ist komplett vom Server zu entfernen, so dass es auch über einen Direktlink nicht mehr aufrufbar ist.

Das AG Bochum hatte einen Fall zu entscheiden, bei der eine Webseitenbetreiberin keine „rückstandsfreie“ Entfernung einer pdf-Datei vorgenommen hatte.

Dem Rechtsstreit war eine Abmahnung vorausgegangen: Ein selbständiger Fotograf hatte ein Lichtbild auf der Internetplattform pixelio.de eingestellt; das Foto durfte nur unter Urhebernennung genutzt werden. Die Webseitenbetreiberin verwendete dieses Foto unter Verstoß gegen die pixelio-Nutzungsbedingungen innerhalb eines Programmheftes auf einer Unterseite als pdf-Datei. Nach Abmahnung entfernte sie zwar die pdf-Datei von der Unterseite – nicht jedoch vom Server – und gab eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab.

Da die Datei über einen Direktlink nach wie vor auffindbar war, verlangte der Kläger eine Vertragsstrafe, deren Höhe er auf 3.100,00 EUR bestimmte. Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden; eine gerichtliche Klärung wurde erforderlich.

Kleine Ursache – große finanzielle Folgen

Das Amtsgericht Bochum entschied am 19.11.2015 zum Aktenzeichen 83 C 185/15, dass

  • ein Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG vorgelegen habe, da das Lichtbild weiterhin unter der ursprünglichen URL abgespeichert war und abgerufen werden konnte

sowie

  • die Vertragsstrafe in Höhe von 3.100,00 EUR nicht ermessensfehlerhaft angesetzt war.

Die Vertragsstrafenhöhe ist grundsätzlich so zu bemessen, dass sie geeignet ist, eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten und den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten. Ferner hat sie sich daran zu orientieren, welches Entgelt bei einer regulären vertraglichen Nutzung erzielbar gewesen wäre. Der Kläger hatte angegeben, dass er Lizenzen für die Nutzung seiner Fotos ohne Urhebernennung zu einem Einzelpreis von 790,00 EUR vergebe.

 

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JensP