Im Oktober 2008 erreichte meine Mandantin eine Abmahnung von Getty Images wegen eines Fotos auf ihrer Internetseite. Es erfolgte die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Getty war auf Nachfrage nicht bereit, überhaupt einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Urheber dort unter Vertrag steht; das Bild befand sich zum damaligen Zeitpunkt nicht (mehr ?) in der Kollektion und konnte über die Bildnummer auch nicht auf der Internetseite von Getty Images aufgefunden werden.
Danach war Ruhe. Bis jetzt. Es meldet sich nun die Kanzlei Waldorf für Getty Images International. Ein Nachweis, dass sich das Bild im Katalog von Getty Images befindet bzw. befand und dieses Unternehmen vom Urheber überhaupt ermächtigt worden ist, urheberrechtliche Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, erfolgt immer noch nicht.
Offenbar im Gegensatz zur früheren Vorgehensweise (Kollege Hänsch berichtete hier darüber), wird dem Schreiben nun ein Formblatt beigelegt, in dem “Auskunft zur streitgegenständlichen Nutzung” erteilt werden soll. Dieses Formular soll “eine vollständige und nachvollziehbare Auskunftserteilung” erleichtern. Ah ja.
Wir werden sehen, ob es bis zum Äußersten kommen wird (hiermit ist so etwas wie LG München vom 18.09.2008 -7 O 8506/ 07- gemeint).
