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Nutzung von Fahrzeugfotos zu Werbezwecken

Der eine oder andere möchte seine Unternehmenswebseite oder den Onlineshop mit Fahrzeugfotos etwas „aufpimpen“ – Kraft, Eleganz, Sportlichkeit, Schnelligkeit, Beständigkeit und technische Innovationen, dies alles kann mit diesem oder jenem Automodell verbunden werden.

Ein solches Foto auf der Seite kann sich jedoch schnell zu einem teuren Unterfangen entwickeln. Hier ein kurzer Überblick zur Lage:

Die Hersteller schützen in aller Regel das Design der Fahrzeuge und auch einzelne Designelemente als Geschmacksmuster. Dies sieht dann zum Beispiel so oder so aus.

Das Geschmacksmuster gewährt längstens einen Schutz für 25 Jahre gegen Nachbildungen. Der Seitenbetreiber will das Fahrzeug aber gar nicht herstellen oder anbieten, es soll ja lediglich als Foto das eigene Produkt bewerben (umständlicher ausgedrückt: ein dreidimensionales Erzeugnis wird zweidimensional abgebildet). Hieraus kann sich also zunächst kein Kollisionspotential entwickeln.

Einige Hersteller melden zusätzlich dreidimensionale Marken von ihren Fahrzeugen an (Beispiele sind hier und hier zu finden). Die Anmeldung wird hierbei in der Regel nicht auf Klasse 12 (Kraftfahrzeuge) beschränkt, sondern umfassender gestaltet. In einem solchen Fall kann es durchaus zu Berührungspunkten kommen, die zu einer Abmahnung führen können.

Selbst wenn die konkrete Karosserieform nicht als dreidimensionale Marke geschützt wäre, besteht bei der Verwendung von Fahrzeugaufnahmen in der Werbung die Gefahr, dass der Hersteller gegen den Nutzer wegen unzulässiger Rufausbeutung vorgeht (hierzu bitte die Entscheidung des BGH vom 09.12.1982 zum Az. I ZR 133/80 beachten). In der Regel verfolgt der Verwender der Fahrzeugaufnahme auf seiner Internetseite den Zweck, dass seine Leistung bzw. sein Produkt mit dem Image des Fahrzeuges oder des Fahrzeugherstellers in Verbindung gebracht wird. Die (eingetragene) Fahrzeugmarke wird auf dem Foto i.d.R. zu erkennen sein.

Wie aber sieht es für die Hersteller von Autoersatz- und -zubehörteilen aus? Müssen diese ihre Produkte ohne die entsprechenden Fahrzeuge präsentieren?

Nein, aus § 23 Nr. 3 MarkenG ergibt sich, dass fremde Marken dann genutzt werden dürfen, wenn dies für die Beschreibung des eigenen Angebotes notwendig ist. Für Aluminiumfelgen wurde dies bereits vom BGH entschieden (Entscheidung vom 15.07.2004 zum Az. I ZR 37/ 01).

Soviel in aller Kürze.

Vorsicht bei Fahrzeugfotos

Den beschriebenen Unsicherheiten und der möglichen Abmahnung geht man übrigens am sichersten aus dem Weg, wenn man Kontakt mit dem Fahrzeughersteller aufnimmt und die beabsichtigte Verwendung im Vorfeld abklärt.

 

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