Löschung von Webseiteninhalten bei strafbewehrter Unterlassungserklärung auch im Google-Cache

Dreh- und Angelpunkt einer Abmahnung im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht ist die Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Die sogenannte Wiederholungsgefahr wird außergerichtlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt.

Wenn ein Webseitenbetreiber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, in der er sich verpflichtet, den vom Abmahner beanstandeten Inhalt nicht mehr auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, ist es jedoch nicht ausreichend, dass der Inhalt nur vom eigenen Server gelöscht wird. Er hat sicherzustellen, dass die beanstandeten Passagen, Fotos usw. nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Zum „Internet“ gehört jedoch auch der Cache von Suchmaschinen. Hierzu hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 29.01.2015 zum Az. 13 U 58/14 u.a. ausgeführt:

„Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.“

Fotos müssen bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aus "dem Internet" entfernt werden

Fotos müssen bei Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung aus „dem Internet“ entfernt werden

 

Offengelassen hat das OLG Celle in dieser Entscheidung, ob eine Prüf- und Löschungspflicht auch bei anderen Suchmaschinen wie z.B. Yahoo oder Bing sowie bei Internet-Archiven besteht:

„Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 – 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.“

Absolute Rechtssicherheit kann der Unterlassungsschuldner also nur dann erreichen, wenn er vor Abgabe der Unterlassungserklärung eine Löschung  der beanstandeten Inhalte aus dem Cache der gängigen Suchmaschinen bewirken kann. Alternativ dazu kann er auch versuchen, mit dem Unterlassungsgläubiger überein zu kommen, dass  eine eingeschränkte Unterlassungserklärung  (die sich nur auf die eigene Webseite bezieht) ausreichend ist.

 

Zögern Sie nicht Kontakt mit mir aufzunehmen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben. Die ungeprüfte Abgabe von vorgefertigten Unterlassungserklärungen oder die unbefangene Kontaktaufnahme zu den abmahnenden Kanzleien kann zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.

 

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JensP