Wenn schon „Number 1 Hits“, dann doch bitte Originalaufnahmen ….

… meint das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2010 (3 U 914/ 10).

Ein Lebensmittel-Discounter aus den süddeutschen Raum bot eine CD-Box an, bestehend aus 5 CDs zu einem Verkaufspreis von 4,99 EUR. Diese Box wurde betitelt mit „100 Number 1 Hits“; auf der Verpackung befand sich ferner ein gelber Aufkleber mit den groß aufgemachten Worten „Original Artists“ und „Super Qualität“. Ganz klein erschien auf dem Aufkleber: „Einige Songs dieses Produktes wurden neu eingespielt“.

Auf den ersten Blick also ein Schnäppchen. Die Kunden konnten allerdings bei ungeöffneter Box nicht erkennen, dass es sich bei den 100 Titeln überwiegend nicht um die in den damaligen Charts geführten Versionen der Songs handelt. Die CD-Box enthielt nämlich sog. Re-Recordings (Neuaufnahmen aus späterer Zeit) oder Liveaufnahmen der Hits.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hielt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig und klagte. Das OLG Nürnberg gab der Klage statt und untersagte, diese CD-Box ohne einen deutlichen Hinweis auf die Re-Recordings und die Liveaufnahmen weiterhin zu vertreiben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Pressemitteilung 39/ 10 des OLG Nürnberg vom 12. November 2010 ist hier zu finden.

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