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Bohlisisten schreim imer richtich!

Das OLG Koblenz geht in seiner Entscheidung vom 04.11.2010 (Az. 5 U 883/10) davon aus, dass von einem Polizisten jedenfalls die Beherrschung der Grundregeln der Rechtschreibung erwartet werden könne.

Konkret ging es in dem Fall darum, dass das Wohnmobil eines Fahrzeugvermieters unterschlagen wurde und dann auf einem Moselparkplatz (Originalton des Urteils) an einen Dritten veräußert wurde. Der „Verkäufer“ gab sich hierbei als Polizist aus.

Der Kläger nahm dann die Beklagte unter Hinweis auf seine Eigentümerstellung auf Herausgabe des Wohnmobils in Anspruch. Spannende Frage war nun: gutgläubiger Erwerb oder nicht?

Neben anderen Erwägungen stellt das OLG Koblenz dann in Unterpunkt II, 2, a) fest (Zitat):

„Anlass zu Argwohn gab auch der augenscheinliche Bildungsstand des Verkäufers: Von einem Polizisten wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass er die Grundregeln der Rechtsschreibung beherrschte. Insofern musste erstaunen, dass die wenigen handschriftlichen Formulierungen, die der Verkäufer in das Vertragsformular setzte, voller Fehler steckten. Dabei mag die Schreibweise „FAhRADTREGER“ (statt Fahrradträger) und „GESenDED“ (statt gesendet) vielleicht noch hinnehmbar gewesen zu sein. Völlig unverständlich war aber, die Zahl vierundzwanzig als „Fierundzwanzieg“ zu schreiben.“

Ich habe schon einige Akteneinsichten hinter mir. Es kam hierbei in Einzelfällen -ich will auf keinen Fall verallgemeinern- vor, dass eine Nichtbeherrschung der Grundregeln der Rechtschreibung (und Grammatik) durchaus feststellbar war.

Das vollständige Urteil findet sich hier.

Wem etwas an den beiden Leitsätzen auffällt (kleiner Tipp: mal in § 935 BGB nachschauen), kann dies gerne als Kommentar posten.

Markentiger

3 Comments

  1. Was war denn nun mit dem Wohnmobil – gestohlen oder unterschlagen? Und hat das Gericht wirklich über die Grundregeln der „Rechtsschreibung“ räsoniert? In diesem Fall melde ich vorsorglich auch schon mal Zweifel an der Echtheit des Spruchkörpers an…

  2. Ich fasse zusammen:

    Gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen/ unterschlagenen Wohnmobils von einem Legastheniker (-)

    Gutgläubiger Erwerb eines gestohlenen/ unterschlagenen Wohnmobils von einer der deutschen Rechtschreibung mächtigen Person (+)

    So so….

  3. Erstellung der Leitsätze von Mitarbeitern, denen etwas juristische Bildung im Sachenrecht und in den Vermögensdelikten nicht schlecht tun würde.

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