„Eigener content is king!“ oder „Leute, Ihr wollt im Netz gefunden werden – aber nicht für Abmahnungen!“ sind zwei meiner Sprüche, die ich meinen im Internet aktiven Mandanten (zum Teil ungefragt) mit auf den Weg gebe. Nicht weil ich gerne markige Sprüche zum Besten gebe, sondern weil ich damit das Bewusstsein für das Urheberrecht im Netz stärken möchte.
Die Kollegen der Kanzlei Weiß & Partner berichten nun in einem Blogbeitrag, dass einem Mandanten eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der Anzeige eines Vorschaubildes auf Facebook zugegangen sei. Konkret sei ein Link geteilt und das von Facebook automatische erstellte Vorschaubild nicht entfernt und so auf dem Profil veröffentlicht worden.
Die gängigen sozialen Netzwerke wie Facebook, Google+, Xing usw. erzeugen automatisch beim Teilen von Links Vorschaubilder. Diese können jedoch vor der Veröffentlichung auf dem eigenen Profil „händisch“ entfernt werden. Bei Facebook muss z.B. das Kästchen „Kein Miniaturbild“, bei Google+ das „x“ rechts oben im Vorschaubild angeklickt werden (der „Anreisser“ bzw. die Beschreibung des verlinkten Textes kann übrigens ebenfalls vor Veröffentlichung entfernt werden).
Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Die Veröffentlichung einer Kopie dieser Aufnahmen bedarf daher der Einwilligung des Rechteinhabers. Wenn diese nicht vorliegt, wird eine Urheberrechtsverletzung begangen. Man kann darüber diskutieren, ob das Vorhandensein eines „Teilen“-Buttons auch eine Einwilligung zum Veröffentlichen des Vorschaubildes auf dem Social Media Profil darstellt (aber wer weiß schon, ob der Verwender des Fotos auf der verlinkten Webseite auch tatsächlich Urheber oder zumindest berechtigt ist, eine Einwilligung zur Erstellung einer Kopie in sozialen Medien zu erteilen) oder über die Anwendung der Thumbnail-Entscheidung des BGH nachdenken.
Wer das Risiko urheberrechtlichen Verletzungen (und der damit verbundenen Gefahr von Abmahnungen) jedoch möglichst minimieren möchte, der entfernt schlicht und ergreifend die Vorschaubilder.
Oder man lässt sie im Post und legt dafür etwas Geld für die Abmahnungen zurück (Kollege Schwenke kalkuliert mit einem Betrag von 700,00 EUR jährlich).
Letztlich muss der Einzelne selbst die Abwägung treffen, ob der Nutzen einer höheren Aufmerksamkeit für geteilte Links das Risiko einer Abmahnung übersteigt.
P.S. Wenn dieser Beitrag geteilt wird, darf das Vorschaubild gerne mitveröffentlicht werden. Das Foto habe ich eben höchstselbst gefertigt.
P.P.S.: Markentiger-Fan kann man übrigens auch werden oder mir auf Twitter folgen. G+ geht natürlich auch.