Wie gefährlich ist der „Gefällt mir“-Button? – Ergänzung zu meinem Beitrag vom 4. Januar 2013

Zu meinem Beitrag „Neue Abmahnwelle auf Facebook und Co.?“ vom 4. Januar 2013 wurde gestern nachgefragt, wie sich die Sache verhält, wenn man einen Beitrag nicht manuell, sondern mit der „Like“-Funktion der externen Webseite teilt.

Was passiert beim Teilen mit dem „Like“-Button?

Wenn man ein „Gefällt mir“ für einen Beitrag geben möchte, wird man nach dem ein oder -aus Datenschutzgründen- zweimaligen Anklicken des „Like“ Buttons aufgefordert, sich bei Facebook anzumelden, um sein „Nutzererlebnis mithilfe dieses sozialen Plug-ins zu individualisieren“.

Nach der Anmeldung verbreitet Facebook dieses „Like“ meines Wissens (wenn ich falsch liegen sollte, bitte korrigieren) wie folgt:

1. Bei den Freunden wird der „gelikte“ Beitrag mit Vorschaubild in den Stream eingefügt. Von den Freunden kann dieser „gelikte“/ geteilte Beitrag wiederum mit einem „Gefällt mir“ versehen werden.

2. Der Beitrag wird ohne Vorschaubild im „was-passiert-gerade?“-Fenster (keine Ahnung, wie dieser Bereich technisch richtig bezeichnet wird) rechts oben auf dem Bildschirm angezeigt. Fährt man mit dem Mauszeiger auf die Meldung des Freundes wird der Beitrag mit Vorschaubild vergrößert angezeigt.

3. Innerhalb der eigenen Chronik (gemeint ist hier nur der eingene produzierte Stream) wird der gelikte Beitrag hingegen nicht in der Form wie unter 1 dargestellt angezeigt.

4. Rechts oben, also außerhalb der eigentlichen Chronik findet sich nach einem „Like“ auf der externen Seite jedoch das Feld „Aktivitäten/ aktuelle Aktivitäten“:

Feld: aktuelle Aktivitäten

Hier wird das Vorschaubild angezeigt.

5. Etwas weiter unten findet sich das Feld „Gefällt mir“-Angaben (kürzlich):

Auch hier wird das Vorschaubild automatisiert angezeigt.

Durch das Betätigen des „Like“-Buttons auf einer externen Seite wird das Vorschaubild nach gegenwärtigem Stand also an zwei Stellen automatisiert angezeigt (ich habe mir das bislang nur auf dem PC genauer angesehen – bei Mobilgeräten/ Tablets kann es eventuell schon wieder anders aussehen). Ein Entfernen des Bildes vor oder während des Teilens ist technisch offenbar nicht möglich.

Wie ich bereits in meinem Beitrag vom 4. Januar 2013 zum Ausdruck gebracht hatte, kann man natürlich darüber diskutieren, ob das Vorhandensein eines „Like“-Buttons für eine Einwilligung des Seitenbetreibers in die Veröffentlichung eines Vorschaubildes auf einem Social Media Profil spricht. Allerdings kann man aus dem Button nicht schließen, dass der Seitenbetreiber auch berechtigt ist, eine entsprechende Einwilligung in Bezug auf die Verbreitung des Vorschaubildes in sozialen Medien überhaupt erteilen zu können.

Probleme könnte es z.B. bei dem Liken von Meldungen von Zeitungen, Nachrichtenportalen etc. geben, die regelmäßig Fotos von Nachrichtenagenturen/ Bildagenturen nutzen (diese haben bei der „sonstigen“ Nutzung im Netz durchaus ein Auge darauf, wer welche Artikel und Fotos unberechtigt verwendet und können dies auch abmahnen).

Bei dem durch die Kanzlei Weiß und Partner bekannt gewordenen Fall soll es sich um eine vom Portal pixelio.de stammende Aufnahme handeln. Die pixelio-Lizenzverträge (egal, ob nur redaktionelle oder redaktionelle und kommerzielle Nutzung) räumen lediglich ein nicht übertragbares Nutzungsrecht (jeweils Ziffer I der Lizenzvereinbarung) ein. Ferner ist eine Urhebernennung vorzunehmen und bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien auf www.pixelio.de zu verlinken (Ziffer IV der Lizenzvereinbarung).

Falls also durch das „Liken“ ein Vorschaubild einer pixelio-Aufnahme produziert wird,  stellt dies eine Rechtsverletzung dar, weil das Nutzungsrecht von dem Verwender nicht übertragen werden konnte, keine Urhebernennung erfolgt und kein Link zu pixelio.de gesetzt wurde.

Wer also möglichst auf Nummer sicher gehen will, sollte

  • keine externen „Like“-Buttons verwenden, stattdessen manuell teilen und vor Veröffentlichung das Vorschaubild entfernen,
  • sein Facebook-Profil nicht ohne Not öffentlich sichtbar betreiben (nützt wenig, wenn man abmahngeneigte „Freunde“ hat ;-)).

Noch ein kurzes Wort zum Google+1-Button: Auch bei Verwendung des externen Google-Buttons besteht die Möglichkeit, vor der Veröffentlichung das Vorschaubild und den Anreisser-Text manuell durch Klicken zu entfernen.

Abschließend noch ein Tipp zum Weiterlesen:

Richtlinien für mehr Rechtssicherheit in sozialen Medien (mit Social Media Ampel) hat  Kollege Dr. Ulbricht hier übersichtlich ausgearbeitet.

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